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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen bezüglich der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art und unter jeglichem Namen durch CarWise Information Service B.V. (ansässig in Almere, Handelskammer 39048849) und/oder ihre verbundenen Unternehmen (nachfolgend „CarWise” genannt).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus 3 Teilen: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen (gilt für alle Vereinbarungen, Tätigkeiten und Produkte)

Kapitel 2 – Lieferung von Software (spezifische Bestimmungen zur Lieferung von CarWise-Software)

Kapitel 3 – Erbringung von Dienstleistungen (spezifische Bestimmungen zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen)


Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendbarkeit und Definitionen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe wie nachstehend definiert:
  • CarWise: CarWise Information Services B.V. mit Sitz in Almere oder das mit ihr verbundene Unternehmen, das gebeten wird (oder damit beginnt), Dienstleistungen, Software, Produkte zu liefern oder Arbeiten auszuführen;
  • CarWise-Software: die dem Auftraggeber von CarWise zur Verfügung gestellte Software, die der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags und den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nutzen darf;
  • Daten: alle in den SQL-Datenbanken innerhalb der CarWise-Software gespeicherten Daten.
  • Dienstleistungen: alle Tätigkeiten, zu denen sich CarWise gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat.
  • Fehler: die wesentliche Nichterfüllung der von CarWise schriftlich bekanntgegebenen funktionalen oder technischen Spezifikationen der Software und, sofern die Software ganz oder teilweise individuell entwickelte Software ist, der zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn der Auftraggeber dies nachweisen kann und wenn er reproduzierbar ist.
  • Nutzung der Software: die Installation, Nutzung, Vervielfältigung oder jede andere Handlung mit der CarWise-Software oder Teilen davon sowie die Einsichtnahme in die Programmdokumentation.
  • Benutzer: die natürliche oder juristische Person, die CarWise-Software installiert und/oder nutzt oder eine andere Handlung damit vornimmt (wie z. B. Kopieren/Verteilen).
  • Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, mit der ein Vertrag geschlossen wurde oder werden soll oder der ein Angebot oder Kostenvoranschlag von CarWise gemacht wurde oder wird, oder in deren Namen oder für die eine oder mehrere Dienstleistungen von CarWise erbracht werden oder wurden;
  • Vertrag: der zwischen CarWise und dem Auftraggeber geschlossene Lizenzvertrag bezüglich CarWise-Software oder der Erbringung von Dienstleistungen durch CarWise.
  • Software oder Programm: ein oder mehrere maschinenlesbare Programme einschließlich Materialien, Dokumentation und Bedienungsanleitungen zu diesen Programmen.
  • Geschäftsbedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  2. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird von CarWise ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2 Angaben des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CarWise alle Informationen, die CarWise für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags für erforderlich hält, in der gewünschten Form und Weise sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. CarWise hat das Recht, die Ausführung des Auftrags bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Auftraggeber dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
  2. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und stellt CarWise von Schäden frei, die durch unrichtige oder unvollständige Informationen entstehen.
  3. Die zusätzlichen Kosten und zusätzlichen Stunden, die CarWise entstehen, sowie der sonstige Schaden, den CarWise erleidet, weil der Auftraggeber die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bereitstellt, gehen zu Lasten und Risiko des Auftraggebers.
  4. Auf Verlangen des Auftraggebers gibt CarWise die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen in der Form zurück, in der sie von CarWise empfangen wurden, sofern keine Datenkonvertierung stattgefunden hat.

Artikel 3 Angebote

  1. Alle Angebote von CarWise sind freibleibend und CarWise ist nur an seine Angebote gebunden, wenn CarWise einen Auftrag schriftlich angenommen oder bestätigt hat.
  2. Vereinbarungen, die nach dem Zustandekommen eines Vertrags gemäß dem vorherigen Absatz getroffen werden, binden CarWise nur, wenn diese Vereinbarungen vom bevollmächtigten Vertreter von CarWise schriftlich bestätigt oder ratifiziert wurden.
  3. Die im Angebot, Auftrag und/oder Vertrag genannten Preise sind in Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicher Abgaben sowie etwaiger im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern im Angebot, Auftrag und/oder Vertrag nicht anders angegeben.

Artikel 4 Ausführung des Auftrags

  1. CarWise führt den Auftrag nach besten Kräften auf Basis einer Bemühenspflicht aus.
  2. CarWise bestimmt, wie der Auftrag ausgeführt wird und durch welche Mitarbeiter, und hat das Recht, Dritte hierfür einzuschalten, ohne den Auftraggeber hierüber konsultieren zu müssen.
  3. Von CarWise erteilte Ratschläge und sonstige Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch übernimmt CarWise keine Haftung für Schäden, die aus Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder mangelnder Aktualität der von ihr veröffentlichten oder anderweitig bekannt gemachten Informationen entstehen.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unmittelbar nach Erbringung einer Dienstleistung die Ein- und Ausgaben zu prüfen und etwaige Abweichungen und/oder Mängel unverzüglich, jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung, schriftlich bei CarWise zu melden. Bei Überschreitung dieser Frist erlischt das Reklamationsrecht.
  5. Sofern die in Absatz 4 genannten Abweichungen und/oder Mängel vernünftigerweise auf Handlungen oder Unterlassungen des Personals von CarWise zurückzuführen sind (nach alleinigem Ermessen von CarWise), werden diese Abweichungen und/oder Mängel, sofern rechtzeitig gemeldet, von CarWise kostenlos behoben.
  6. Sofern die in Absatz 4 genannten Abweichungen und/oder Mängel durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten entstanden sind, werden die Kosten für die Berichtigung der erbrachten Dienstleistung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, nach Ermessen von CarWise.
  7. Wenn der Auftraggeber vereinbarte Arbeiten oder zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene Arbeiten ausführen muss, werden die daraus resultierenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist CarWise nicht an die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist gebunden.
  8. Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, ist CarWise berechtigt, ohne Ausführung von Arbeiten folgende Kosten in Rechnung zu stellen:
  • Bei Stornierung innerhalb von 5 Werktagen vor Beginn der Arbeiten: 50 % der Auftragskosten;
  • Bei Stornierung innerhalb von 1 Werktag vor Beginn der Arbeiten: 100 % der Auftragskosten.
  1. Fristen, innerhalb derer der Vertrag abzuschließen ist, können nur als Ausschlussfristen angesehen werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Auftraggeber und CarWise vereinbart wurde.

Artikel 5 Preise und Kosten

  1. Die vereinbarten Preise sind in Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und aller nach Vertragsabschluss von der Regierung erhobenen Abgaben.
  2. CarWise kann die angegebenen Preise jährlich zum 1. Januar gemäß der jährlichen Veränderung des Preisindex aus der Tabelle „Verbraucherpreise; Inflation seit 1963″ anpassen, wie vom Statistischen Amt der Niederlande in Den Haag veröffentlicht (Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres).
  3. Sonstige Preise können jährlich in angemessener Weise angepasst werden, nach Ermessen von CarWise.
  4. Wenn CarWise für den Auftraggeber aus welchem Grund auch immer Arbeiten ausführen muss, die nicht schriftlich im Vertrag festgehalten sind, oder Kosten entstehen, weil der Auftraggeber in irgendeiner Weise in Verzug geraten ist und dadurch die Ausführung des Vertrags unmöglich macht oder erschwert, gelten diese Arbeiten/Kosten als Mehrarbeit und werden als solche zusätzlich in Rechnung gestellt.

Artikel 6 Zahlung

  1. Als Zahlungsbedingung gilt:
  2. Zahlung innerhalb von 14 Tagen strikt netto nach Rechnungsdatum, sofern nicht schriftlich anders vereinbart;
  3. Für Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wurden, gilt der Auftraggeber von Rechts wegen als in Verzug befindlich und schuldet ohne weiteres Mahnschreiben Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, berechnet ab dem Rechnungsdatum bis zum Zeitpunkt der Zahlung.
  4. Bei Zahlung per Lastschrift muss der Auftraggeber für ausreichendes Guthaben auf dem betreffenden Konto sorgen.
  5. Bei Streitigkeiten über Rechnungen ist der Auftraggeber verpflichtet, den unstrittigen Teil der Rechnung oder nachfolgende Rechnungen, die sich auf andere Lieferungen oder Dienstleistungen als den Streitgegenstand beziehen, gemäß den normalen Zahlungsbedingungen zu begleichen.
  6. Wenn eine Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht beglichen wurde, ist CarWise berechtigt:
    1. den Zugang zur CarWise-Software zu sperren und die bereitgestellten Softwarelizenzen zu widerrufen, bis die erforderliche Zahlung geleistet wurde.
    2. ohne Mahnschreiben oder Inverzugsetzung die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte auf den ausstehenden Betrag zu berechnen.
    Dies lässt die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte von CarWise unberührt.
  7. CarWise ist berechtigt, die Lieferung der CarWise-Software und etwaiger Dienstleistungen auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bestehen.
  8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Zahlung abzuziehen, aufzurechnen oder zurückzuhalten.
  9. Alle Kosten, die für die Beitreibung der Forderung entstehen, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, gehen zu Lasten des säumigen Auftraggebers.
  10. Wenn nach Einschätzung von CarWise die finanzielle Lage oder das Zahlungsverhalten des Auftraggebers dazu Anlass gibt oder wenn der Auftraggeber eine Vorauszahlung oder eine Rechnung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist begleicht, ist CarWise berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, dass dieser unverzüglich (zusätzliche) Sicherheit in einer von CarWise zu bestimmenden Form leistet. Leistet der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht, ist CarWise unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags sofort einzustellen, und alle Beträge, die der Auftraggeber CarWise aus welchem Rechtsgrund auch immer schuldet, werden sofort fällig und zahlbar.
  11. Die Forderungen von CarWise sind sofort fällig, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf Aussetzung der Zahlungen stellt oder alle seine Vermögenswerte gepfändet werden, der Auftraggeber stirbt oder liquidiert oder aufgelöst wird.
  12. In den vorgenannten Fällen ist CarWise zudem berechtigt, die Ausführung dieses Vertrags oder eines noch nicht ausgeführten Teils davon ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu beenden oder auszusetzen, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf Entschädigung für etwaige daraus entstehende Schäden zusteht.

Artikel 7 Geistiges Eigentum

  1. Die Ausführung des Auftrags durch CarWise beinhaltet ausdrücklich keine Übertragung von bei CarWise liegenden Rechten des geistigen Eigentums. Alle Rechte des geistigen Eigentums, die während oder aus der Ausführung des Auftrags entstehen, stehen ebenfalls CarWise und/oder seinen Lizenzgebern zu. Alle Programme, Beschreibungen, Datenträger bzw. Speichermedien, die von CarWise zur Ausführung von Aufträgen bereitgestellt oder entwickelt werden, bleiben sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags ausschließliches Eigentum von CarWise, seinen Lizenzgebern und/oder Lieferanten.
  2. Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der CarWise-Software und der dazugehörigen Benutzerdokumentation eingeräumt. Der Auftraggeber stimmt den in Kapitel 2 dieser Geschäftsbedingungen enthaltenen Lizenzbedingungen zu.
  3. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, Produkte und Dienstleistungen, in denen Rechte des geistigen Eigentums von CarWise enthalten sind, sowie Produkte und Dienstleistungen, die Rechten des geistigen Eigentums unterliegen, bezüglich deren Nutzung CarWise Nutzungsrechte erworben hat – einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die CarWise-Software und Beschreibungen/Handbücher sowie vorbereitendes Material dazu – zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten oder Dritten die Nutzung der Software und/oder der dazugehörigen Dokumentation zu gestatten.
  4. Der Auftraggeber unterlässt die Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung und/oder Verbreitung der CarWise-Software, der dazugehörigen Benutzerdokumentation und sonstiger von CarWise erhaltener Informationen und Daten, soweit dies nicht für den normalen Eigengebrauch der CarWise-Software erforderlich ist. In diesem Fall legt der Auftraggeber die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen den von ihm eingesetzten Dritten auf.
  5. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die Logos, Markennamen oder sonstigen Ausdrücke, die geistiges Eigentum von CarWise sind, durch eigene oder andere Logos, Markennamen usw. zu ersetzen.

Artikel 8 Vertrauliche Informationen

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass die von oder über CarWise zur Verfügung gestellte Software stets vertraulicher Natur ist und Geschäftsgeheimnisse von CarWise enthält.
  2. Der Auftraggeber erteilt hiermit CarWise ausdrücklich die Erlaubnis, die von ihm bereitgestellten Daten für die Zwecke der Dienstleistungen zu verarbeiten und zu nutzen sowie in eine Datenbank aufzunehmen, die CarWise im Rahmen ihrer Dienstleistungen anlegt. Diese Daten werden stets unter Beachtung der geltenden (Datenschutz-)Gesetzgebung gespeichert und verwaltet; diese Personenregistrierung ist nur für CarWise zugänglich und wird nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, CarWise ist dazu gesetzlich oder durch eine Gerichtsentscheidung verpflichtet.
  3. CarWise und der Auftraggeber treffen für sich und für die andere Partei Vorkehrungen, um erhaltene vertrauliche Informationen geheim zu halten.
  4. Um dem Auftraggeber bestimmte Unterstützung zu leisten, kann CarWise ein aktuelles Datenbank-Backup vom Auftraggeber anfordern. Durch die Herausgabe dieser Datenbank erteilt der Auftraggeber CarWise ausdrücklich die Erlaubnis, diese Datenbank nach eigenem Ermessen mit dem Ziel zu nutzen, die gewünschte Unterstützung leisten zu können.
  5. Die Parteien unterlassen es, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Daten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, für irgendeinen Zweck außerhalb des Rahmens des Vertrags zwischen den Parteien offenzulegen oder zu verwenden. Alle Informationen über den Vertrag zwischen den Parteien, seine Ausführung und alle Informationen, von denen die Parteien bei seiner Ausführung Kenntnis erlangen, gelten als vertrauliche Informationen. Die Parteien verpflichten sich zur vollständigen Geheimhaltung.

Artikel 9 Haftung

  1. CarWise haftet nicht für Schäden, Verluste, Bußgelder und/oder Kosten, wie auch immer entstanden, und der Auftraggeber stellt CarWise davon frei, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass dies durch Vorsatz oder bewusste Rücksichtslosigkeit von CarWise verursacht wurde. Unbeschadet des Vorstehenden haftet CarWise in keinem Fall:
  • Wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung;
  • Verlust oder Beschädigung von Daten;
  • Im Falle nicht zurechenbarer Mängel (höhere Gewalt);
  • Für durch die gelieferte Software verursachte Schäden;
  • Für Folgeschäden (wie Schäden durch Betriebsunterbrechungen) und indirekte Kosten (wie Kosten für zusätzlichen Personaleinsatz) sowie andere indirekte Folgen eines schadensverursachenden Ereignisses, auf welche Weise auch immer;
  • Ansprüche Dritter;
  • Entgangene Einsparungen;
  • Bußgelder.
  1. Die Haftung von CarWise für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinne, entgangener Einsparungen, Beschädigung oder Verlust von (Betriebs-)Daten und Schäden durch Betriebsunterbrechungen, ist ausgeschlossen.
  2. Wenn CarWise in irgendeinem Fall für irgendwelche Schäden haftet, akzeptiert CarWise die Haftung nur insoweit, als diese Haftung durch seine Versicherung abgedeckt ist und für maximal den Rechnungsbetrag des betreffenden Vertrags, jedoch niemals höher als der von der Versicherung geleistete Betrag.
  3. Der Auftraggeber stellt CarWise gegenüber allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die mit dem Vertrag zwischen den Parteien zusammenhängen oder daraus resultieren, sowie gegenüber Ansprüchen Dritter (einschließlich Mitarbeiter von CarWise und von CarWise eingeschalteter Dritter), die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags Schäden erleiden, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder auf unsichere Zustände in seinem Unternehmen oder seiner Organisation zurückzuführen sind. Diese Freistellung gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne des internationalen Privatrechts (IPR) durch/im Zusammenhang mit Software-Tools Dritter, die in die CarWise-Software integriert sind.
  4. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Ausschlüsse bzw. Beschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CarWise oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist.

Artikel 10 Höhere Gewalt

  1. Wenn die Parteien die Verpflichtungen aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag infolge höherer Gewalt im Sinne von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, werden diese Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem die Parteien in der Lage sind, sie in der vereinbarten Weise zu erfüllen.
  2. Unter höhere Gewalt wird in diesem Artikel insbesondere verstanden: Regierungsmaßnahmen, Störungen oder Ausfälle des Internets, von Datennetz- oder Telekommunikationseinrichtungen, (Cyber-)Kriminalität und (Cyber-)Vandalismus wie Netzwerkangriffe, Ransomware und (D)DoS-Angriffe, Stromausfälle, innere Unruhen, Mobilmachung, Krieg oder Terrorismus, Streiks, Betriebsstörungen, Lieferengpässe, Brand, Überschwemmung und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Mängel an Sachen, Geräten, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung dem CarWise vom Auftraggeber vorgeschrieben wurde.
  3. Im Falle der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Situation haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, wenn die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauert. Was auf Grundlage des Vertrags bereits erbracht wurde, wird in diesem Fall anteilig abgerechnet, ohne dass ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Artikel 11 Laufzeit und Beendigung

  1. Der Vertrag wird (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart) zunächst für eine Laufzeit von 3 Jahren geschlossen. Der Vertrag wird nach Ablauf stets stillschweigend um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert, sofern der Auftraggeber oder CarWise den Vertrag nicht rechtzeitig schriftlich kündigt.
  2. Sofern im Vertrag nicht anders bestimmt, muss der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des vereinbarten Zeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt erst an dem Tag, an dem CarWise die Kündigung erhält. Wenn der Auftraggeber (vorzeitig) kündigt, hat CarWise Anspruch auf folgende Vergütung:
  • Bei Kündigung innerhalb der anfänglichen Laufzeit von 3 Jahren: die vereinbarte Vergütung für den Rest der vereinbarten Laufzeit;
  • Bei Kündigung während einer der anschließenden Perioden von 1 Jahr: die vereinbarte Vergütung für den Rest der Laufzeit (des betreffenden Jahres).
  1. CarWise ist berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, wenn der Auftraggeber:
  • für insolvent erklärt wird;
  • einen Antrag auf Aussetzung der Zahlungen stellt;
  • sein Unternehmen liquidiert; oder
  • seine Tätigkeiten einstellt.
  1. Die Beendigung oder vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags entbindet die Parteien nicht von etwaigen laufenden Verpflichtungen in Bezug auf beispielsweise Vertraulichkeit und geistiges Eigentum.
  2. Jede der Parteien hat das Recht zur Auflösung des Vertrags wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung des Vertrags nur dann, wenn die andere Partei – stets nach einer so detaillierten wie möglichen schriftlichen Mahnung mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels – die wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt. Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers und alle Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber einzuschaltenden Dritten gelten in jedem Fall als wesentliche Pflichten aus dem Vertrag.
  3. Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen zur Ausführung des Vertrags erhalten hat, können diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass CarWise hinsichtlich des wesentlichen Teils dieser Leistungen in Verzug ist. Die von CarWise vor der Auflösung für das bereits ordnungsgemäß Geleistete oder Gelieferte in Rechnung gestellten Beträge bleiben unbeschadet des in dem vorangehenden Satz Bestimmten geschuldet und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

Artikel 12 Elektronische Kommunikation

  1. Der Auftraggeber und CarWise haften einander nicht für Schäden, die einem oder beiden von ihnen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel entstehen können, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Schäden durch Nichtlieferung oder Verzögerung bei der Zustellung elektronischer Kommunikation, Abfangen oder Manipulation elektronischer Kommunikation durch Dritte oder durch für das Senden, Empfangen oder Verarbeiten elektronischer Kommunikation verwendete Software/Geräte, Übertragung von Viren und schlechtes Funktionieren oder Ausfall des Telekommunikationsnetzes oder anderer für die elektronische Kommunikation erforderlicher Mittel, es sei denn, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  2. Sowohl der Auftraggeber als auch CarWise werden alles tun oder unterlassen, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann, um das Auftreten der vorgenannten Risiken zu verhindern.

Artikel 13 Sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers

  1. Wenn CarWise Dienstleistungen beim Auftraggeber erbringt, sorgt der Auftraggeber für einen geeigneten Arbeitsplatz, der den gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und sonstigen anwendbaren Vorschriften bezüglich der Arbeitsbedingungen entspricht. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass CarWise in diesem Fall mit Büroräumen und anderen Einrichtungen versorgt wird, die nach Ansicht von CarWise notwendig oder nützlich sind, um den Vertrag auszuführen und die alle (gesetzlichen) Anforderungen erfüllen.

Artikel 14 Sonstige Bestimmungen, Anwendbares Recht und Gerichtsstandswahl

  1. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen durch Gerichtsurteil oder anderweitig für nicht anwendbar erklärt werden, berührt dies nicht die Anwendbarkeit aller übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren eine neue Bestimmung oder neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtige Bestimmung, die den Zweck der ursprünglichen Vereinbarung so weit wie rechtlich möglich widerspiegeln muss.
  2. CarWise behält sich ausdrücklich das Recht vor, dem Auftraggeber gewährten Zugang zu und die Nutzung der CarWise-Software und/oder etwaiger CarWise-Dienstleistungen zu sperren, wenn der Auftraggeber gegen die Bestimmungen dieser und anderer Bedingungen handelt und seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall gleichwohl verpflichtet, die Rechnung vollständig zu begleichen und etwaige Schäden zu ersetzen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CarWise Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen oder aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
  4. Im Falle einer möglichen Insolvenz, Zahlungsaussetzung oder Schuldenregelungsverfahren muss der Auftraggeber CarWise unverzüglich über seinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter davon in Kenntnis setzen.
  5. In allen Fällen, in denen ein Vertrag mit dem Auftraggeber endet, bleiben diese Bedingungen und alle anderen anwendbaren Bedingungen von CarWise die Beziehungen zwischen den Parteien insoweit regeln, als dies für die Abwicklung erforderlich ist.
  6. Im Konfliktfall gehen die Bedingungen in den unterzeichneten Verträgen zwischen dem Auftraggeber und CarWise diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Konfliktfall zwischen Bestimmungen aus Kapiteln dieser Bedingungen gilt das in einem früheren Kapitel Bestimmte, sofern nicht ausdrücklich davon abgewichen wird.
  7. Die von CarWise empfangene oder gespeicherte Fassung jeglicher Kommunikation zwischen den Parteien gilt als authentisch und beweiskräftig, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Auftraggeber.
  8. CarWise behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
  9. Auf alle Verträge zwischen CarWise und dem Auftraggeber ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
  10. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden in erster Instanz durch ein zuständiges Gericht im Bezirk Midden-Nederland (Mittel-Niederlande) beigelegt.

Kapitel 2 – Lieferung von Software

Die in diesem Kapitel 2 enthaltenen Bestimmungen gelten (zusätzlich zu den Bestimmungen des vorherigen Kapitels), wenn CarWise-Software, Apps, zugehörige Daten(banken) und/oder Benutzerdokumentation (nachfolgend „Software” genannt) dem Auftraggeber zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Software dem Auftraggeber über das Internet oder ein anderes Datennetz zur Verfügung gestellt wird, ohne dass dem Auftraggeber ein physischer Datenträger oder ein Download mit der betreffenden zugrunde liegenden Software zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich um den SaaS-Dienst.

Artikel 15 Nutzungsrecht

  1. Der Auftraggeber erhält während der Laufzeit des Vertrags und vorbehaltlich der Einhaltung des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht verpfändbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht an der CarWise-Software für die zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl von Benutzern.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erstreckt sich die Verpflichtung zur Bereitstellung durch CarWise und das Nutzungsrecht des Auftraggebers ausschließlich auf:
  • Bei Bereitstellung eines SaaS-Dienstes: die dem Auftraggeber über das Internet oder ein anderes Datennetz zur Verfügung gestellte und verfügbar gehaltene Funktionalität der Software
  • Bei Lieferung von Software: den sogenannten Objektcode der Software.

Das Nutzungsrecht des Auftraggebers erstreckt sich nicht auf den Quellcode der Software. Das rechtliche Eigentum am Quellcode der CarWise-Software liegt bei der Stichting Escrow Broncode CarWise. Der Quellcode der Software wird dem Auftraggeber niemals zur Verfügung gestellt, auch nicht wenn der Auftraggeber bereit ist, für die Bereitstellung eine finanzielle Vergütung zu zahlen.

  1. Zum Schutz der Rechte von CarWise sorgt der Auftraggeber dafür, dass (der Objektcode der) Software und die dazugehörige Dokumentation geheim gehalten und nicht an Dritte weitergegeben werden, mit Ausnahme derjenigen Dritten, die im Auftrag des Auftraggebers die Software hosten, technisch installieren und/oder warten oder die auf Basis eines Werkvertrags für den Auftraggeber tätig sind, für die (der Zugang zur) Software erforderlich ist.
  2. Das Nutzungsrecht an der CarWise-Software ist dem Auftraggeber bzw. den Benutzern vorbehalten, für die der Auftraggeber mit CarWise einen (Lizenz-)Vertrag abgeschlossen hat. Die Nutzung durch eine Partei, die dieses Nutzungsrecht an der Software nicht erworben hat, ist verboten. Das Nutzungsrecht ist streng an die natürliche oder juristische Person des Benutzers gebunden. Es ist dem Benutzer nicht gestattet, das Nutzungsrecht oder die Software oder Teile davon in irgendeiner Weise auf Dritte zu übertragen oder anderweitig zur Nutzung zu überlassen, abzutreten, zu vermieten oder Dritten ohne ein von CarWise erworbenes Nutzungsrecht irgendwelche Rechte an der Software einzuräumen.
  3. Die Grundsoftware der CarWise-Software darf pro ausgestellter Lizenz jeweils nur auf einer Verarbeitungseinheit gleichzeitig verwendet werden. Mit der Grundsoftware ist der Teil der Software gemeint, in dem die Einstellungsdateien und Benutzerzahlen gespeichert und aufbewahrt werden. Die Anzahl der Client-Installationen, die zur Nutzung der Grundsoftware erforderlich sind, ist dabei unbegrenzt. Mit Client-Installation ist die Hilfssoftware gemeint, die erforderlich ist, um eine Verbindung zur Grundsoftware herzustellen und so die Grundsoftware nutzen zu können. Die Anzahl der Benutzer, die die Grundsoftware gleichzeitig nutzen können, wird auf Grundlage der erworbenen CarWise-Lizenz bestimmt.
  4. Standardmäßig hat der Auftraggeber das Recht, operativ eine Buchhaltung zu führen. Für Übungszwecke wird die Möglichkeit einer zweiten Buchhaltung angeboten.
  5. Es ist dem Auftraggeber bzw. einem Benutzer ausschließlich gestattet, Kopien der Software für Archivierungszwecke/Backups im Hinblick auf Sicherheit und Risikominimierung anzufertigen. Alle Kopien der Software bleiben Eigentum von CarWise.
  6. Es ist dem Auftraggeber und dem Benutzer nicht gestattet, die Software – mit oder ohne Hilfe Dritter – in irgendeiner Weise zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu analysieren oder zu rekonstruieren oder Änderungen an der Software vorzunehmen, außer auf eine von CarWise ausdrücklich angegebene Weise.
  7. Wenn dem Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrags ein Nutzungsrecht an einem neuen Programm bzw. Modul von CarWise eingeräumt wird, gelten diese Bedingungen für dieses Programm entsprechend ab dem Lieferdatum des/der betreffenden Programms/Programme.
  8. Der Auftraggeber wird die aus diesem Vertrag resultierenden Beschränkungen des Nutzungsrechts stets einhalten und beachten. Er wird den SaaS-Dienst in keiner Weise behindern oder schädigen, nach Ermessen von CarWise.

Artikel 16 Sicherheit und Daten (Backup)

  1. Wenn CarWise auf Grundlage des Vertrags verpflichtet ist, eine Form der Informationssicherheit bereitzustellen, entspricht diese Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen. CarWise garantiert nicht, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Wenn eine ausdrücklich beschriebene Sicherheitsmethode im Vertrag fehlt, entspricht die Sicherheit einem Niveau, das angesichts des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der CarWise bekannten Art, des Umfangs und des Kontexts der zu sichernden Informationen, der Zwecke und der normalen Nutzung seiner Produkte und Dienstleistungen sowie der Wahrscheinlichkeit und Schwere vorhersehbarer Risiken nicht unangemessen ist.
  2. Die dem Auftraggeber von oder im Namen von CarWise bereitgestellten Zugangs- oder Identifikationscodes, Zertifikate oder andere Sicherheitsmittel sind vertraulich und werden vom Auftraggeber als solche behandelt und nur autorisierten Mitarbeitern der eigenen Organisation des Auftraggebers mitgeteilt. CarWise haftet nicht für Schäden oder Kosten, die aus dem Gebrauch oder Missbrauch von Zugangs- oder Identifikationscodes, Zertifikaten oder anderen Sicherheitsmitteln resultieren, es sei denn, der Missbrauch ist die direkte Folge von Vorsatz oder bewusster Rücksichtslosigkeit der Geschäftsführung von CarWise. Der Auftraggeber ist für die Verwaltung von Autorisierungen sowie die Ausgabe und rechtzeitige Rücknahme von Zugangs- und Identifikationscodes verantwortlich.
  3. CarWise ist berechtigt, die Sicherheitsmaßnahmen von Zeit zu Zeit anzupassen und zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern.
  4. Der Auftraggeber sichert seine Systeme und Infrastruktur angemessen und hält sie angemessen gesichert.
  5. Es ist CarWise stets gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Geräten, Datendateien, Websites, zur Verfügung gestellter Software, Programmen oder anderen Werken zu treffen, zu denen dem Auftraggeber (direkt oder indirekt) Zugang gewährt wird, auch im Zusammenhang mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts an diesen Objekten. Der Auftraggeber wird solche technischen Maßnahmen nicht entfernen oder umgehen lassen.
  6. Die von einem Benutzer eingegebenen Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss selbst für eine ordnungsgemäße Backup-Einrichtung sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Risiken einer Beschädigung oder eines Verlusts von Daten und anderer Vorfälle für seine Organisation zu inventarisieren und bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, und bleibt selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für ihn geltenden gesetzlichen Verwaltungs- und Aufbewahrungspflichten.
  7. Von CarWise im Auftrag des Auftraggebers durchgeführte Arbeiten, die auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Backups oder auf vom Auftraggeber begangene Fehler zurückzuführen sind, fallen nicht unter die von CarWise zu erbringende Wartung und werden nach Ermessen von CarWise zu den dann geltenden Preisen berechnet.
  8. CarWise ist niemals zur Durchführung von Datenkonvertierungen verpflichtet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart.

Artikel 17 Bestimmungen bezüglich SaaS-Dienste

  1. CarWise hat das Recht, den SaaS-Dienst oder Teile davon anzupassen, um die Funktionalität zu verbessern und/oder Fehler zu beheben. Wenn eine Anpassung zu einer erheblichen Änderung der Funktionalität führt, wird CarWise bestrebt sein, den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen. CarWise entscheidet jedoch allein über die Anpassungen.
  2. CarWise kann die Ausführung des SaaS-Dienstes unter Verwendung einer neuen oder geänderten Version der zugrunde liegenden Software fortsetzen. CarWise ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften oder Funktionalitäten des Dienstes speziell für den Auftraggeber beizubehalten, zu ändern oder hinzuzufügen.
  3. CarWise kann den SaaS-Dienst ganz oder teilweise vorübergehend für präventive, korrektive oder adaptive Wartung oder andere Formen von Service außer Betrieb nehmen. CarWise wird die Außerbetriebnahme nicht länger als notwendig dauern lassen und diese, wenn möglich, zu Zeiten durchführen, zu denen der SaaS-Dienst üblicherweise am wenigsten intensiv genutzt wird.
  4. CarWise ist niemals verpflichtet, dem Auftraggeber einen physischen Datenträger oder einen Download der zugrunde liegenden Software bereitzustellen.
  5. In Ermangelung weiterer Vereinbarungen hierzu konfiguriert, parametrisiert, stimmt der Auftraggeber den SaaS-Dienst selbst ein und richtet ihn ein, konvertiert und lädt etwaige Daten hoch und passt bei Bedarf die verwendeten Geräte und die Benutzerumgebung an.

Artikel 18 Wartung der (nicht als SaaS-Dienst) gelieferten Software

  1. CarWise verpflichtet sich, ihre Programm(e) während der Vertragslaufzeit zu warten. Die Wartungskosten sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Diese Wartung umfasst:
  • Wenn möglich, Anpassung der Software in Verbindung mit gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Funktion des Programms;
  • Anpassung der Software aufgrund von von CarWise und/oder vom Auftraggeber festgestellten Fehlern, sofern diese von CarWise anerkannt werden;
  • Wenn möglich, Anpassung der Software gemäß den Wünschen mehrerer CarWise-Software-Benutzer, nach Ermessen von CarWise;
  • Wenn möglich, technische Verbesserung der Software in bestimmten Bereichen wie Geschwindigkeit, Robustheit und Portabilität, nach Ermessen von CarWise;
  1. CarWise wird dem Auftraggeber so bald wie möglich nach der Erstellung einer neuen Version eines Programms diese neue Version anbieten.
  2. Die Wartung erfolgt auf Basis eines kumulativen Release-Systems. Auf ein Release folgt stets ein letztes kumulatives Release. Dieses neueste Release wird von CarWise dem Auftraggeber stets über die Support-Website von CarWise (SupportWise) zur Verfügung gestellt.

Artikel 19 Nutzungsbeschränkungen

  1. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Software nur in Kombination mit bestimmten Geräten oder einer bestimmten Art von Geräten verwendet werden darf, ist der Auftraggeber im Falle einer Störung der betreffenden Geräte berechtigt, die Software für die Dauer der Störung auf anderen Geräten derselben Art zu verwenden.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, darf der Auftraggeber die Software ausschließlich in und für sein eigenes Unternehmen oder seine Organisation nutzen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verwendet der Auftraggeber die Software nicht für Dritte, beispielsweise im Rahmen von Software-as-a-Service (SaaS) oder Outsourcing.
  3. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software oder die Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern oder daran beschränkte Rechte zu begründen oder sie in irgendeiner Weise oder für irgendeinen Zweck einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig gestattet der Auftraggeber einem Dritten – ob aus der Ferne oder nicht – Zugang zur Software oder bringt die Software bei einem Dritten unter, es sei denn, es handelt sich um eine Lösung, bei der die Software ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und ausschließlich vom Auftraggeber genutzt wird.
  4. Der Auftraggeber wirkt auf Verlangen unverzüglich und vollständig an einer von oder im Namen von CarWise durchzuführenden Untersuchung bezüglich der Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen durch den Auftraggeber mit. Der Auftraggeber gewährt CarWise auf erstes Verlangen Zugang zu seinen Gebäuden und Systemen. CarWise behandelt alle vertraulichen Geschäftsinformationen, die CarWise im Rahmen einer solchen Untersuchung vom oder beim Auftraggeber erhält, insoweit vertraulich, als diese Informationen nicht die Nutzung der Software selbst betreffen.

Artikel 20 Lieferung und Installation

  1. CarWise liefert die Software auf dem vereinbarten Format von Datenträgern oder, in Ermangelung klarer Vereinbarungen hierüber, auf einem von CarWise zu bestimmenden Format von Datenträgern an den Auftraggeber oder liefert sie dem Auftraggeber unter Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen (online) und installiert sie (sofern nicht anders vereinbart) beim Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber sorgt selbst für die erforderlichen Geräte, Infrastruktur und unterstützende Software und installiert, richtet ein, parametrisiert und stimmt die auf seinen eigenen Geräten erforderliche (Hilfs-)Software ab und passt bei Bedarf die verwendeten Geräte, sonstige (Hilfs-)Software und die Benutzerumgebung an und hält diese aktuell sowie stellt die vom Auftraggeber gewünschte Interoperabilität sicher.
  3. Die Bereitstellung der Benutzerdokumentation erfolgt in Papier- oder digitaler Form mit einem von CarWise zu bestimmenden Inhalt. CarWise entscheidet über die Form und die Sprache, in der die Benutzerdokumentation bereitgestellt wird.
  4. Die Software gilt zwischen den Parteien als akzeptiert bei der Lieferung oder, wenn eine von CarWise durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, bei Abschluss der Installation. Die Abnahme führt dazu, dass CarWise von seinen Verpflichtungen bezüglich der Bereitstellung und Lieferung der Software und gegebenenfalls auch der Verpflichtungen bezüglich der Installation der Software entlastet wird.

Artikel 21 Änderung der Software

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und vorbehaltlich gesetzlich vorgesehener Ausnahmen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CarWise zu ändern. CarWise ist stets berechtigt, die Zustimmung zu verweigern oder seine Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen, einschließlich Bedingungen bezüglich der Art und Qualität der Ausführung der vom Auftraggeber gewünschten Änderungen.
  2. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko aller von oder im Auftrag des Auftraggebers durch Dritte – mit oder ohne Zustimmung von CarWise – vorgenommenen Änderungen.

Artikel 22 Garantie

  1. CarWise garantiert nicht, dass die Software (bzw. der SaaS-Dienst) ohne Unterbrechung, Fehler oder Mängel funktioniert oder dass alle Fehler und Mängel stets behoben werden.
  2. CarWise wird sich nach besten Kräften bemühen, Fehler in der Software (bzw. dem SaaS-Dienst) innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung schriftlich bei CarWise gemeldet wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fehler unverzüglich bei CarWise zu melden. CarWise kann die Kosten der Fehlerbehebung gemäß seinen üblichen Preisen in Rechnung stellen, wenn es sich um Benutzerfehler oder unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber handelt oder wenn andere nicht CarWise zurechenbare Ursachen vorliegen oder wenn die Fehler bei Durchführung des vereinbarten Abnahmetests hätten entdeckt werden können. Die Pflicht zur Fehlerbehebung erlischt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von CarWise Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt.
  3. Die Fehlerbehebung erfolgt an einem von CarWise zu bestimmenden Ort. CarWise ist stets berechtigt, vorläufige Lösungen, Programm-Workarounds oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software zu installieren.
  4. CarWise ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.
  5. CarWise ist nicht verpflichtet, Fehler zu beheben, die nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Garantiezeit gemeldet werden, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein separater Wartungsvertrag geschlossen, der eine solche Behebungspflicht enthält.

Artikel 23 Support

  1. CarWise unterstützt jeden registrierten Auftraggeber bei der operativen Ausübung des Nutzungsrechts. Support-Anfragen können über die Support-Umgebung und per E-Mail eingereicht werden. Wenn ein registrierter Auftraggeber eine schriftliche Beratung oder einen Besuch von CarWise vor Ort beim Auftraggeber verlangt, werden hierfür Kosten in Rechnung gestellt.
  2. Wenn CarWise nach der Veröffentlichung einer neuen Version der Software der Ansicht ist, dass der Auftraggeber die neue Version, in der Fehler behoben oder Verbesserungen vorgenommen wurden, installieren muss, muss der Auftraggeber diese Empfehlungen befolgen. Wenn der Auftraggeber beschließt, die neue Version nicht zu installieren, kann CarWise nicht für das nicht optimale Funktionieren der Software verantwortlich gemacht werden und CarWise ist berechtigt, den Support für die Software auszusetzen. CarWise unterstützt eine „alte Version” bis zu 3 Monaten nach der Veröffentlichung einer „neuen Version”.

Artikel 24 Hardware

  1. Wenn nach Ansicht von CarWise eine Erweiterung und/oder Änderung der Hardware des Auftraggebers erforderlich ist, teilt CarWise dies dem Auftraggeber mit. Wenn der Auftraggeber sich gegen die Erweiterung und/oder Änderung entscheidet, kann CarWise nicht für das nicht optimale Funktionieren der Software verantwortlich gemacht werden und CarWise ist berechtigt, den Support für die Software auszusetzen.

Kapitel 3 – Erbringung von Dienstleistungen (Beratung)

Artikel 25 Beratungsdienstleistungen

  1. CarWise erbringt Beratungsdienstleistungen nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften. Bei der Ausführung dieser Tätigkeiten handelt es sich niemals um eine Ergebnispflicht. Da der Ablauf eines Auftrags im Bereich der Beratung von verschiedenen Faktoren und Umständen abhängt, wie z. B. der Qualität der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen sowie seiner Mitarbeit, sind angegebene Bearbeitungszeiten niemals verbindlich.
  2. Die Dienstleistungen des Lieferanten werden ausschließlich an den üblichen Arbeitstagen und -zeiten von CarWise erbracht.

Artikel 26 Durchführung von Installationen

  1. Alle Einrichtungen, die für die Installation von CarWise-Software notwendig sind, gehen zu Lasten und Risiko des Auftraggebers und fallen nicht in den Verantwortungsbereich von CarWise, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass solche Einrichtungen vorhanden und gemäß den angegebenen Mindestsystemanforderungen von CarWise eingerichtet sind.
  2. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass das Personal von CarWise unmittelbar nach Ankunft am vereinbarten Ort mit den Arbeiten beginnen kann und auch in der Lage ist, diese Arbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeiten auszuführen. Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten können nur stattfinden, wenn dies notwendig ist (und diese Notwendigkeit von CarWise anerkannt wird).
  3. Wenn das Personal von CarWise am vereinbarten Ort nicht mit den Arbeiten beginnen kann, behält sich CarWise das Recht vor, dem Auftraggeber die gesamte Reisezeit und verlorene Arbeitszeit zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen.
  4. Das Personal von CarWise muss sich bei Beginn der Arbeiten vor Ort an die Sicherheitsrichtlinien des Auftraggebers halten und somit die Sicherheitsrichtlinien vor Ort befolgen, sofern diese vom Auftraggeber ausdrücklich und rechtzeitig dem betreffenden CarWise-Personal mitgeteilt wurden.

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